EuGH verlangt Angaben zur Schlichtung im Verbraucherkreditvertrag
05.03.2022
Erneut hat sich gezeigt, dass die außergerichtliche Streitbeilegung auf der europäischen Ebene ernster genommen wird als auf der nationalen. Der EuGH hat entschieden, dass eine Bank ihrer Verpflichtung nach Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB und Art. 10 Abs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie, den Kunden im Kreditvertrag über den Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zu informieren, nicht genügt, wenn sie lediglich auf eine im Internet abrufbare Verfahrensordnung oder auf ein anderes Dokument verweist. Der BGH hatte dies anders gesehen und eine Vorlage an den EuGH verweigert, weil die Verweisung so offenkundig den Anforderungen der Richtlinie genüge, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibe (Beschl. v. 11.2.2020 – XI ZR 648/18 Rn. 38). Es bedurfte einer Vorlage des LG Ravensburg, um diese für die Vertragspraxis der Banken äußerst bedeutsame Frage im kundenfreundlichen Sinne klären zu lassen.
EuGH Urt. v. 9.9.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20, ZIP 2021, 1957