Schlichtung kann für Unternehmer teuer werden

15.06.2016

Das OLG Köln hat entschieden, dass es nicht gegen Verfassungsrecht verstößt, wenn § 111b EnWG vorschreibt, dass ein Unternehmer an einer vom Verbraucher beantragten Schlichtung teilzunehmen und deren Kosten zu tragen hat. Der Beschluss ist von großer Bedeutung auch für die freiwillige Schlichtung nach dem VSBG, weil er Ausführungen zur Angemessenheit der Entgelte enthält, die die Schlichtungsstelle unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dem Unternehmer in Rechnung stellen kann. Im konkreten Fall hatte die Schlichtungsstelle Energie dem Unternehmer für 447 Verfahren über 88.000 Euro berechnet. LG und OLG betrachteten sowohl den Aufwand der Schlichtungsstelle (für Personal, Räume etc.) als auch das zur Kostendeckung verlangte Entgelt als angemessen. Eine Differenzierung nach der Höhe des streitigen Betrags hielt es nicht für erforderlich, wohl aber unterschiedliche Sätze für Verfahren mit und ohne Schlichterspruch. Die im konkreten Fall berechneten Entgelte von 350 bzw. 200 Euro seien nicht zu beanstanden.

Gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss v. 17.2.2016 – 18 U 127/14 wurde Beschwerde zum BGH eingelegt.