Sonstige Verbraucherverträge
1. Universalschlichtungsstelle des Bundes
Hinweis:
Seit 1.1.2020 ist die Zuständigkeit für Verbraucherstreitigkeiten, für deren Schlichtung keine Verbraucherschlichtungsstelle mit besonderer Zuständigkeit besteht, in § 30 VSBG neu geregelt. Der Unternehmer kann jetzt entweder eine der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen (s. nachstehend) oder die neu errichtete Universalschlichtungsstelle als zuständige Stellen benennen. Bei letzterer handelt es sich (anders als bei den Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen) um eine behördliche Schlichtungsstelle, mit deren Funktion das Zentrum für Schlichtung e.V. beliehen ist (welches auch die – davon zu unterscheidende – Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle [s. Nr. 2] betreibt). Für ihr Verfahren gelten besondere Vorschriften (§§ 30 ff. VSBG, UnivSchlichtV v. 16.12.2019).
Zuständigkeit:
Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen jeglicher Art, sofern keine Verbraucherstreitbeilegungsstelle mit besonderer Zuständigkeit besteht (s. dazu die entsprechenden Rubriken des Wegweisers).
Außerdem sind ausgenommen: Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, über Gesundheitsdienstleistungen sowie über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen; arbeitsvertragliche Streitigkeiten.
Besonderheiten:
Der Streitwert muss mindestens 10 € und darf höchstens 50.000 € betragen.
Die Schlichtung wird abgelehnt, wenn Sachverhalts- oder Rechtsfragen nur mit einem unangemessenen Aufwand geklärt werden könnten oder eine für die Bewertung der Streitigkeit erhebliche grundsätzliche Rechtsfrage nicht geklärt ist (§ 5 Abs. 2 UnivSchlichtV).
Der Streitmittler kann die Streitsache mit den Beteiligten mündlich, per Telefon oder Bild- und Ton-Übertragung erörtern, auch Einzelgespräche führen (§ 4 UnivSchlichtV).
Das Verfahren kann in einer Fremdsprache geführt werden, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte, bei anderen Sprachen als Englisch auch die Schlichtungsstelle, dem zustimmt (§ 3 Abs. 4 UnivSchlichtV).
Die Universalschlichtungsstelle kann einen Schlichtungsvorschlag nach Aktenlage unterbreiten, wenn der Unternehmer, der zur Teilnahme am Verfahren der Universalschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, zu dem Antrag des Verbrauchers keine Stellungnahme abgibt (§ 30 Abs. 5 VSBG).
Von der Bereitschaft des Unternehmers zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren ist auszugehen, wenn er gegenüber dem Verbraucher, auf seiner Webseite oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt hat, an Streitbeilegungsverfahren vor der Universalschlichtungsstelle des Bundes teilzunehmen, oder wenn er die Teilnahme am Verfahren nicht innerhalb von drei Wochen ablehnt, nachdem ihm der Antrag des Verbrauchers von der Universalschlichtungsstelle (mit entsprechendem Hinweis) übermittelt worden ist (§ 30 Abs. 6 VSBG).
Kosten:
Für Verbraucher kostenfrei.
Vom Unternehmer wird eine nach Streitwert gestaffelte Gebühr zwischen 40 und 800 Euro erhoben. Zu Einzelheiten und Kostenvergünstigungen s. § 6 UnivSchlichtV.
Mitgliedern von „Trusted Shops„ werden die Kosten von ihrem Verband erstattet.
2. Außergerichtliche Streitbeilegungsstelle für Verbraucher und Unternehmer e. V.
Zuständigkeit:
Es handelt sich um eine Allgemeine Schlichtungsstelle, d.h. sie behandelt Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen jeglicher Art, sofern nicht aufgrund einer anderen Rechtsnorm die Zuständigkeit einer speziellen Stelle besteht (s. dazu die entsprechenden Rubriken auf dieser Seite).
Außerdem sind ausgenommen: Streitigkeiten aus Verträgen über nichtwirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, über Gesundheitsdienstleistungen sowie über Weiter- und Hochschulbildung durch staatliche Einrichtungen; arbeitsvertragliche Streitigkeiten.
Besonderheiten:
Schlichtungsantrag kann auch vom Unternehmer gestellt werden.
Die Behandlung der Streitigkeit wird abgelehnt, wenn sie den effektiven Betrieb der Verbraucherschlichtungsstelle ernsthaft beeinträchtigen würde, insbesondere weil Sachverhalts- oder Rechtsfragen nur mit einem unangemessenen Aufwand geklärt werden können oder eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Der Streitmittler stimmt das für den Fall am besten geeignete Verfahren, ggf. die Kombination von Verfahrensformen, mit den Parteien ab. Das Spektrum reicht von der telefonischen Streitvermittlung über Video-Konferenz und Online-ADR bis zu schriftlichem Schlichtungsverfahren und Präsenzmediation.
Verfahrenssprache ist Deutsch oder Englisch. Eine sonstige Verfahrenssprache kann vereinbart werden.
Keine Streitwertbegrenzung.
Kosten:
Für Verbraucher kostenfrei.
Kosten für den Unternehmer:
100,00 € (zzgl. Mwst.) bei Streitwerten bis einschl. 100,00 €,
150,00 € (zzgl. Mwst.) bei Streitwerten bis einschl. 1.000,00 €.
Ist der Streitwert nicht bekannt oder höher als 1.000,00 €, wird ein Stundensatz von 150,00/Stunde (zzgl. Mwst.) berechnet. Laut Kostenordnung wird hierbei auf die Angemessenheit des Entgelts geachtet. Hinzu kommen ggf. Auslagen für Post, Telekommunikation, Kopien und Reisen.