Informationen für Verbraucher

Mit dem am 1.4.2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) hat der Gesetzgeber eine Richtlinie der EU umgesetzt, die das Ziel verfolgt, das Vertrauen der Verbraucher auf einen effizienten Rechtsschutz zu stärken, und zwar sowohl bei inländischen als auch bei grenzüberschreitenden Geschäften.

Durch die Richtlinie und das VSBG soll sichergestellt werden,

a) dass es überall und für nahezu alle Arten von Verbraucherverträgen Einrichtungen gibt, die (unter der geschützten Bezeichnung „Verbraucherschlichtungsstelle“) ein Streitbeilegungsverfahren mit vorgegebenen Standards anbieten und

b) dass den Verbrauchern der Zugang zu diesem Verfahren erleichtert wird, insbesondere durch Information. Größere Unternehmen müssen jetzt allgemein, alle Unternehmer im Fall einer nicht behobenen Verbraucherbeschwerde über die Schlichtung informieren.

Darin erschöpft sich im Wesentlichen der Regelungsgehalt dieser Normen. Sie begründen keinen Zwang, die VS-Stellen in Anspruch zu nehmen. Der Verbraucher ist nicht gehindert, seine Rechte sogleich vor Gericht zu verfolgen. Er kann sich mit dem Unternehmer auch auf ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung verständigen, z.B. bei einer Schiedsstelle, einem Gutachter(ausschuss), einem Schiedsgericht oder einem Mediator. Und es ist ihm auch unbenommen, nach Abschluss eines VS-Verfahrens den Rechtsweg zu beschreiten, wenn er mit dem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden ist.

Auch für den Unternehmer ist die Teilnahme am VS-Verfahren freiwillig. Er kann Streitigkeiten mit seinen Kunden auch vor Gericht austragen oder andere Formen der Konfliktbeilegung anbieten – muss dies nur klarstellen.

In Deutschland gab es schon bisher zahlreiche Schlichtungseinrichtungen für Verbraucher, z.B. im Banken-, Versicherungs- und Energiesektor. Neu ist, dass nunmehr für alle Formen von Verbraucherverträgen, vom Handel über das Handwerk und Dienstleistungen aller Art (außer im medizinischen Bereich) bis zur gewerblichen Vermietung, der Zugang zu einem staatlich kontrollierten, für den Verbraucher kostenfreien Schlichtungsverfahren eröffnet ist (s. Wegweiser zur Verbraucherstreitbeilegung), und dass die Unternehmer den Kunden hierüber aufklären müssen.

Verbrauchern bringt die Neuregelung nur Vorteile: Sie können sich ihren Vertragspartner nach der verlautbarten Schlichtungsbereitschaft aussuchen und im Konfliktfall das kostenfreie, den gesetzlichen Standards entsprechende VS-Verfahren in Anspruch nehmen. Kommt es nicht zu einer Einigung, können sie immer noch den Rechtsweg beschreiten. Wichtig ist aber, dass sie ihr Begehren zuvor gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht haben. Anderenfalls wird die VS-Stelle den Antrag als unzulässig ablehnen, was zur Verjährung von Ansprüchen führen kann.