Bundesrat meldet Wünsche zur Änderung des VSBG an
08.06.2019
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Juni 2019 beschlossen, zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) im Wesentlichen zustimmend Stellung zu nehmen (s. Beschlussdokument).
Begrüßt wird insbesondere die Einrichtung einer Universalschlichtungsstelle des Bundes, die für alle Fälle zuständig ist, für die keine Stelle mit besonderer oder auf bestimmte Streitigkeiten beschränkter Zuständigkeit besteht.
Zum Verhältnis zwischen Musterfeststellungsklage und Verbraucherschlichtung vertritt der Bundesrat teils abweichende Ansichten. So soll es den Schlichtungsstellen überlassen werden, ob sie einen Schlichtungsantrag auch dann behandeln, wenn der betroffene Anspruch bereits zum Klageregister nach § 608 Abs. 1 ZPO angemeldet ist (der Gesetzentwurf sieht für diesen Fall eine zwingende Ablehnung vor). Außerdem bittet der Bundesrat um Prüfung, ob zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für Verbraucher eine Teilnahmeverpflichtung der Unternehmer im Anschluss an ein Musterfeststellungsverfahren in das VSBG aufgenommen werden kann.
Über den Gesetzentwurf hinausgehend regt der Bundesrat auch Maßnahmen an, mit denen die unzureichende Inanspruchnahme der Verbraucherstreitbeilegung gefördert werden kann. Er schlägt eine Regelung zur Begrenzung der Gebührenhöhe vor und gibt zu erwägen, ob die erste Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren für den Unternehmer kostenfrei gestellt werden könnte. Des weiteren bittet er zu prüfen, ob weitere Anreize für eine vollständige Verfahrensdurchführung geschaffen werden können und so auch die Erfolgsquote gesteigert werden kann.
Die Informationspflicht des Unternehmers nach § 36 VSBG möchte der Bundesrat dahingehend ändern, dass der Unternehmer nur noch seine Bereitschaft zur Schlichtung nach dem VSBG, nicht mehr – wie bisher – auch die fehlende Bereitschaft deklarieren muss. Die bestehende Regelung verursache nur „formalistischen Aufwand“, trage aber nicht zur Förderung der Schlichtungsbereitschaft bei.