BGH verlangt klare Angaben zur Schlichtungsbereitschaft
16.09.2019
In einer sehr ausführlich und überzeugend begründeten Entscheidung v. 21.8.2019 (VIII ZR 265/18) hat der BGH einem Verbraucherverband Recht gegeben, der die Angabe des Unternehmers auf seiner Webseite, die Bereitschaft zur Teilnahme an der Verbraucherschlichtung könne „im Einzelfall“ erklärt werden, als nicht den Anforderungen des § 36 VSBG genügend beanstandet hat. Für die verbreitete Aussage, der Unternehmer sei „grundsätzlich“ bereit, dürfte Entsprechendes gelten (so auch beiläufig im Urt. vom selben Tag – VIII ZR 263/18, Tz. 52). Näheres im Rechtsprechungsteil).