Versicherungsverträge

Versicherungsombudsmann e.V.

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Statistik und Jahresberichte

Verfahrensordnung

Der Ombudsmann wurde gem. § 214 VVG vom Bundesministerium der Justiz anerkannt und gilt nunmehr gem. Art. 23 des Gesetzes vom 19.2.2016 als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG.

Zuständigkeit:

vertragliche Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag oder einem Vertrag, der in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Versicherungsvertrag steht (mit Ausnahme von Beschwerden, die Ansprüche aus einem Kranken-, Pflege- oder Kreditversicherungsvertrag zum Gegenstand haben),

vertragliche Ansprüche aus einem Realkreditvertrag und

Ansprüche aus der Vermittlung oder der Anbahnung eines solchen Vertrags gegen einen Versicherer,

wenn der Beschwerdegegner Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. ist (s. Verzeichnis der Mitglieder)

Außerdem ist der Versicherungsombudsmann nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VVG zuständig für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (hierfür besteht eine eigene Verfahrensordnung). Nach § 17 Abs. 4 Versicherungsvermittlungsverordnung ist der Vermittler verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

 

Besonderheiten des Verfahrens gegen Versicherungsunternehmen:

Beschwerden, deren Wert 100.000 € überschreitet, werden nicht behandelt.

Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer zuvor dem Versicherer sechs Wochen Zeit gegeben hat, den Anspruch abschließend zu bescheiden.

Der Ombudsmann ermittelt von Amts wegen. Er klärt den Sachverhalt in jeder Lage des Verfahrens weiter auf, soweit dies zur Entscheidungsfindung erforderlich ist. Er kann eine ergänzende Stellungnahme der Parteien zur Klärung des Sach- und Streitstandes anfordern, wenn ihm dies erforderlich erscheint. Er gibt der anderen Partei Gelegenheit, sich in angemessener Frist zu neuem Vortrag zu äußern. Unentschuldigt verspätete Einlassungen bleiben unberücksichtigt. Wann eine verspätete Einlassung entschuldigt ist, entscheidet der Ombudsmann.

Beweise werden nicht erhoben, mit Ausnahme des Urkundenbeweises. Der Ombudsmann ist in seiner Beweiswürdigung frei.

Der Ombudsmann soll die Befassung mit der Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ablehnen, wenn diese eine entscheidungserhebliche, streitige, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage betrifft.

Der Versicherer kann in jeder Lage des Verfahrens beantragen, dass der Ombudsmann eine Beschwerde als Musterfall unbeschieden lässt, sofern er plausibel machen kann, dass es sich um eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung handelt. Der Versicherer hat sich jedoch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Gerichts- und Anwaltskosten zu erstatten, und zwar auch, falls der Beschwerdegegner vor Gericht obsiegen sollte.

Bei einem Beschwerdewert von bis zu 10.000 € erlässt der Ombudsmann eine Entscheidung, bei einem Beschwerdewert von mehr als 10.000 € bis zu 100.000 € eine Empfehlung. Die Entscheidung ist für den Beschwerdegegner bindend, die Empfehlung ist für beide Parteien nicht bindend.

Kosten:

Für den Verbraucher keine.

Den Unternehmen wird neben dem Jahresbeitrag für den Verein eine Fallpauschale berechnet.

Vom Versicherungsvermittler kann ein angemessenes Entgelt verlangt werden.

 

Ombudsstelle des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. 

Website (mit Tätigkeitsbericht)

Verfahrensordnung

Die Ombudsstelle wurde gem. § 214 VVG vom Bundesministerium der Justiz anerkannt und gilt nunmehr gem. Art. 23 des Gesetzes vom 19.2.2016 als Verbraucherschlichtungsstelle i.S.d. VSBG.

Zuständigkeit:

Streitigkeiten zwischen Versicherungsunternehmen und ihren Versicherten in Angelegenheiten der Privaten Kranken- oder Pflegeversicherung;

Beschwerden gegen Versicherungsvermittler, soweit es sich um die erfolgte oder versuchte Vermittlung von Privaten Kranken- und Pflegeversicherungen handelt;

Streitigkeiten mit Versicherungsberatern im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Versicherungsverträgen.

Besonderheiten:

Auf die vorherige Beschwerde gegenüber dem Unternehmer kann verzichtet werden, wenn sie seit 6 Monaten nicht beschieden wurde oder offensichtlich aussichtslos ist.

Bei Streitwerten bis zu 50 € kann der Ombudsmann die Annahme der Beschwerde ablehnen.

Der Ombudsmann ermittelt von Amts wegen den Sach- und Streitstand. Er hat dabei auch die Parteien zu hören. Er ist in der Beweiswürdigung der erhaltenen Auskünfte frei. Die Verweigerung einer Auskunft kann bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

Kommt zwischen den Parteien keine gütliche Einigung zustande, hält der Ombudsmann die Beschwerde jedoch für begründet, entscheidet er durch förmliche Empfehlung. Hält er die Beschwerde für unbegründet, teilt er dies den Beteiligten durch eine das Verfahren abschließende Stellungnahme mit.

Kosten:

Bei Beschwerden gegen Versicherer keine.

Bei Vermittler- und Beraterbeschwerden kann die Ombudsstelle in begründeten Fällen von dem Vermittler oder Berater eine Aufwandsentschädigung verlangen, die 50 € nicht übersteigt.