Rechtsprechung

Verbraucherstreitbeilegung

a) Die Regelung des § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG verlangt Informationen über die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nur von einem Unternehmer, der sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren verpflichtet hat oder aufgrund einer Rechtsvorschrift hierzu verpflichtet ist. Dagegen ist ein Unternehmer, der sich lediglich zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit erklärt hat, von diesen Angaben befreit.

b) Die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG für das Entstehen der Hinweispflicht erforderliche Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers wird nicht bereits durch die Mitteilung des Unternehmers nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG ausgelöst, zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit zu sein.

c) Dies gilt auch dann, wenn die Mitteilung des Unternehmers über den Umfang seiner Teilnahmebereitschaft („grundsätzlich zur Teilnahme an einem Streit-beilegungsverfahren bereit“) unklar ist. Denn aus einer solchen Unklarheit der Bereitschaftserklärung ist nicht zu folgern, dass der Unternehmer eine Teilnahmeverpflichtung im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG eingeht bzw. eingegangen ist.

BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 263/18 (Volltext unter https://www.bundesgerichtshof.de)

 

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne „im Einzelfall“ erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer – anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt – noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.

BGH, Urt. v. 21.8.2019 – VIII ZR 265/18 (Volltext unter https://www.bundesgerichtshof.de)

 

Die Verpflichtung zur Einstellung eines Links zur OS-Plattform nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der ODR-Verordnung besteht auch für die einzelnen Angebote auf einer Internetplattform wie „ebay“.

OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2017 – 4 U 50/17; ebenso OLG Koblenz, Urt. v. 25.1.2017 – 9 W 426/16; anders OLG Dresden, Urt. v. 17.1.2017 – 14 U 1462/16

 

Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten schließt es nicht aus, diese verjährungshemmende Wirkung eines Güteantrags daran zu knüpfen, dass dieser bestimmte formelle und inhaltliche Anforderungen erfüllen muss, die sich aus dem notwendigen Schutz des Anspruchsgegners sowie dem Zweck des alternativen Schlichtungsverfahrens ergeben. Vorgaben für den Inhalt eines Güteantrags ergeben sich aus Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie nicht.

BGH, Beschl. v. 7.12.2016 – IV ZR 238/15

 

Seit Inkrafttreten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 am 9.1.2016 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihren Webseiten einen Link zur Europäischen OS-Plattform einzurichten. Das Unterlassen stellt einen Verstoß gegen § 3a UWG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung dar, gegen den ein Wettbewerber mit einstweiliger Verfügung vorgehen kann.

„Weder die Tatsache, dass am 9.1.2016 die Plattform noch nicht zur Verfügung stand, sondern erst am 15.2.2016, also erst sechs Tage nach Erlass der einstweiligen Verfügung, noch der Umstand, dass die nunmehr zur Verfügung stehende OS-Plattform eine Streitbeilegung in Deutschland noch nicht ermöglicht, erlassen dem Verfügungsbeklagten die Pflicht der entsprechenden Informationserteilung sowie der Gestellung eines entsprechenden Links. Denn die Einschaltung der Streitbeilegungsstelle wird nicht bei Vertragsschluss Relevanz entfalten, sondern erst zu einem späteren Streitpunkt, wenn eine Streitigkeit entsteht. Deshalb hat die Kammer auch in Kenntnis des Umstands, dass die OS-Plattform erst sechs Tage später zur Verfügung gestellt werden sollte, die entsprechende Verpflichtung des Verfügungsbeklagten bereits am 9.2.2016 bei Erlass der einstweiligen Verfügung bejaht. Aus diesem Gesichtspunkt heraus ist die Information über die OS-Plattform zu erteilen und ein Link gemäß der Verordnung einzurichten. Denn selbst wenn heute in Deutschland noch keine Streitbeilegung stattfindet, so steht damit nicht fest, dass bei später entstehenden Streitigkeiten aufgrund bis heute abgeschlossener Verträge diese Plattform in Deutschland immer noch nicht zur Verfügung steht. Von daher muss diese Information jetzt erteilt werden, damit der Verbraucher sie in einem späteren Zeitpunkt nutzen kann. Denn eine Streitigkeit muss nicht kurzfristig nach Vertragsschluss entstehen, sie kann auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt zumindest innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten. Von daher ist das Fehlen der Information und des Links auch eine spürbare Beeinträchtigung des Verbrauchers im Sinne des § 3a UWG.“

LG Bochum, Urt. v. 31.3.2016 – 14 O 21/16 (CR 2016, 461)

Obligatorisches Schlichtungsverfahren

Nach § 37a SaarlAGJusG ist die Erhebung einer Klage erst zulässig, nachdem ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, wenn über Ansprüche wegen der in § 906 BGB geregelten Einwirkungen oder wegen der im Saarländischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte gestritten wird. Dies gilt – außer im Fall einer Fristsetzung nach § 926 ZPO – auch dann, wenn ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorausgegangen ist.

Eine Nachholung des Schlichtungsverfahrens ist nicht möglich. Die Klage ist auch im Berufungsverfahren abzuweisen, selbst wenn das Erstgericht ein Sachurteil erlassen hat.

Allein der Versuch einer – formlosen – Einigung zwischen den Parteien führt nicht dazu, dass von der Durchführung des förmlichen Schlichtungsverfahrens abgesehen werden kann.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 20.5.2015 – 1 U 131/14 (juris)

Unwirksame Mediationsklauseln in der Rechtsschutzversicherung

Die von einer Rechtsschutzversicherung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers.

Ein Mediationsversuch stellt keine „Wahrnehmung der rechtlichen Interessen“ im Sinne von § 125 VVG dar und kann die Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen.

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.4.2015 – 6 U 110/14 (VersR 2016, 188)

 Urteilsauszug OLG Frankfurt

Staatliche Anerkennung als Gütestelle

Die Anerkennung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als Gütestelle erfordert eine gesetzliche Grundlage. Existiert in dem Bundesland, in dem die Anerkennung als Gütestelle begehrt wird, kein entsprechendes Gesetz, so kommt eine Anerkennung nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Anerkennung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Eine Einschränkung der freien Berufsausübung folgt auch nicht daraus, dass es durch die den Ländern überlassene Entscheidung, ob sie die Anerkennung von Gütestellen durch Landesrecht regeln wollen, zu unterschiedlichen Ausformungen der außergerichtlichen Streitbeilegung kommt; diese Auswirkung des Föderalismus ist hinzunehmen.

BGH, Beschl. v. 29.5.2013 – IV AR (VZ) 3/12  (ZKM 2013, 131)

 

Wirkung von Schlichtungsklauseln

 

Eine Vertragsklausel, nach der eine Anrufung staatlicher Gerichte wegen Streitigkeiten aus dem Vertrag nur nach Durchführung einer Schlichtung stattfinden soll und die Anrufung der Schlichtung innerhalb von drei Monaten nach Geltendmachung der Ansprüche zu erfolgen hat, ist so auszulegen, dass die Frist von drei Monaten zur Anrufung der Schlichtung eine Ausschlussfrist ist, nach deren fruchtlosem Ablauf der vereinbarte dilatorische Klageverzicht entfällt.

BGH, Urt. v. 16.8.2018 – III ZR 267/16, ZKM 2018, 228 (m. Anm. Röthemeyer)

 

Ist in Gesellschafterverträgen einer GmbH & Co. KG die Regelung enthalten, dass der Gerichtsweg für Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit den Kommanditgesellschaftsverträgen erst zulässig sein soll, wenn binnen zwei Monaten keine Verständigung zwischen Vertrauensmännern zustande gekommen ist, so ist eine Klageerhebung vor Durchführung des Vertrauensmänner-Verfahrens nicht zulässig.

Bei der Klausel handelt es sich um eine sog. Schlichtungsklausel, nicht um eine Schiedsvereinbarung. Denn das Vertrauensmänner-Verfahren soll lediglich einem Verfahren vor den staatlichen Gerichten vorgeschaltet sein, dieses aber – es sei denn, es kommt zu einer gütlichen Einigung – nicht ersetzen. Eine derartige Schlichtungsklausel schließt die sofortige Klagbarkeit aus. Es handelt sich insoweit um eine Einrede.

Die Zulässigkeit lebt nicht später wieder auf, etwa wenn bis zur letzten mündlichen Tatsachenverhandlung das Schlichtungsverfahren durchgeführt, aber gescheitert ist.

Für Schlichtungsklauseln der vorbezeichneten Art besteht kein gesetzlicher Formzwang.

OLG Frankfurt, Urt. v. 6.5.2014 – 5 U 116/13  (ZIP 2014, 1097)

 

Verjährungshemmung

Die Anrufung einer Gütestelle zum Zwecke der Verjährungshemmung ist rechtsmissbräuchlich, wenn schon vor der Einreichung des Güteantrags feststeht, dass der Antragsgegner nicht bereit ist, an einem Güteverfahren mitzuwirken und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen, und er dies dem Antragsteller schon im Vorfeld in eindeutiger Weise mitgeteilt hat. In diesem Fall ist es dem Gläubiger gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf eine Hemmung der Verjährung durch Bekanntgabe des Güteantrags zu berufen.

BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 526/14 (NJW 2016, 233)

 

Damit die Verjährung eines Anspruchs durch einen Güteantrag gehemmt werden kann, muss dieser Anspruch in dem Antrag ausreichend individualisiert sein. Dem kann auch durch Beifügung eines Anspruchsschreibens mit den erforderlichen Angaben Genüge getan werden.

BGH, Urt. v. 28.10.2015 – IV ZR 405/14 (NJW 2016, 236)

 

Die mit der Einleitung eines Güteverfahrens verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich, wenn der Streitgegenstand der Schadensersatzklage eines Anlegers hinreichend individualisiert ist, die Hemmungswirkung auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler und nicht nur auf solche Pflichtverletzungen, die der Anleger zur Begründung seines Schadensersatzbegehrens im Güteantrag aufgeführt hat.

Der Güteantrag hat in Anlageberatungsfällen regelmäßig die konkrete Kapitalanlage zu bezeichnen, die Zeichnungssumme sowie den (ungefähren) Beratungszeitraum anzugeben und den Hergang der Beratung mindestens im Groben zu umreißen; ferner ist das angestrebte Verfahrensziel zumindest soweit zu umschreiben, dass dem Gegner (und der Gütestelle) ein Rückschluss auf Art und Umfang der verfolgten Forderung möglich ist.

BGH, Urt. v. 18.6.2015 – III ZR 198/14 (BGHZ 206, 41)

 

Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Angaben oder unzureichender Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder  Anlagevermittlungsgesprächs wird durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB auch bezüglich solcher Pflichtverletzungen gehemmt, die in dem Antrag nicht konkret aufgeführt sind.

BGH, Urt. v. 18.6.2015 – III ZR 303/14 (NJW 2015, 2411)

 

Ein zur Verjährungshemmung geeigneter Güteantrag muss die in der Verfahrensordnung der Gütestelle vorgesehenen Formalien wahren und den geltend gemachten Anspruch so genau bezeichnen, dass im Falle einer gütlichen Beilegung des Streits klar ist, welcher Streitgegenstand von diesem vollstreckungsfähigen Titel erfasst ist. Zudem muss der Antragsgegner bereits mit Bekanntgabe des Güteantrags die Entscheidung treffen können, ob er eine gütliche Einigung in Betracht zieht oder nicht.

OLG Frankfurt, Urt.  v. 9.7.2014 – 17 U 172/13  (juris)

 

Nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, führt zum Hemmungstatbestand des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.

Für die erforderliche Individualisierung ist zwar ein bestimmter (bezifferter) Antrag des Gläubigers nicht erforderlich, wohl aber die zumindest schlagwortartige Angabe des konkreten Sachverhalts und der hieraus abgeleiteten Ansprüche.

Bei Ansprüchen aus Kapitalanlageberatung genügt zur Identifizierung des Anspruchs nicht schon die pauschale Behauptung einer Falschberatung ohne weitere Hinweise zum Zeitpunkt der Beratung, zum Zeichnungstermin und zur Höhe des Anlagebetrages. Ein formularmäßiger Mustergüteantrag, bei dem lediglich die Person des Anlegers und das Anlageobjekt individuell angegeben werden und der im Übrigen nur allgemeine Vorwürfe enthält, die für alle denkbaren Fallgestaltungen zutreffen und beliebig austauschbar sind, ist zur Hemmung der Verjährung nicht geeignet.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 11.11.2014 – 17 U 258/13  (WM 2015, 474)

 

Entgegen dem Wortlaut von § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB kann die Verjährung nicht nur durch Anrufung einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannte Gütestelle, sondern auch durch Anrufung einer durch Landesgesetz anerkannten Gütestelle gehemmt werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2014 – 16 U 19/14  (juris)

 

Kosten der Schlichtungsstelle

Die Verpflichtung der Energieversorgungsunternehmen, an einem von Verbrauchern beantragten Schlichtungsverfahren nach  § 111b EnWG teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen, verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

Sowohl der Aufwand der Schlichtungsstelle als auch die hierfür berechneten Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Ziel der Förderung gütlicher Einigungen stehen. Zwischen Verfahren mit und ohne Schlichterspruch ist zu differenzieren. Auf das Verhältnis zwischen der Höhe des Entgelts und der streitigen Forderung kommt es hingegen nicht an.

OLG Köln, Beschl. v. 17.2.2016 – 18 U 127/14 (EnWZ 2016, 180)

 

Die Ermächtigungsgrundlage, nach der anerkannte Schlichtungsstellen gemäß § 111b EnWG ein Entgelt verlangen können, welches sie durch eine Kostenordnung festlegen dürfen, ist hinreichend bestimmt. Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Schlichtungsstelle mit der Gebührenerhebung eine Kostendeckung anstrebt.

Die Prüfung der Angemessenheit von Schlichtungsgebühren sind zum einen dahingehend zu prüfen, ob die Schlichtungsgebühren im Verhältnis zum Aufwand der Schlichtungsstelle angemessen sind und ferner, ob sie vor dem Hintergrund der jeweiligen Verfahren angemessen sind. Insoweit darf die Schlichtungsstelle eine Kostendeckung anstreben. Sie muss insbesondere nicht andere Mittel zur Deckung der Kosten einsetzen.

Da die Schlichtungsstellen zu einer möglichst effektiven Beilegung der Streitigkeiten zwischen dem Verbraucher und einem Energieversorgungsunternehmen beitragen soll, ist eine hinreichend effiziente Organisation in personeller und sachlicher Hinsicht erforderlich. Hierzu gehört auch die Hinzuziehung qualifizierten Personals.

LG Köln, Urt. v. 22.5.2014 – 88 O 78/13  (RdE 2015, 44)

 

Die „zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz sowie die Lieferung und Messung von Energie” ist berechtigt, eine abstrakt-generelle Gebührenregelung zu treffen, die jedoch gerichtlich überprüfbar ist.

Ihr ist ein Ermessensspielraum zuzubilligen, allerdings müssen die Gebühren in angemessenem Verhältnis zum Aufwand stehen.

Die festgesetzten Gebühren müssen sich in zweifacher Hinsicht als angemessen erweisen: Zum einen kommt es auf einen Abgleich mit dem Gesamtaufwand der Schlichtungsstelle an. Daneben ist aber auch der Aufwand von Bedeutung, den ein einzelnes Schiedsverfahren für die Schlichtungsstelle und die beteiligten Parteien bedeutet.

Der Schlichtungsstelle ist eine jährliche Überprüfungspflicht zur Überprüfung und ggf. Anpassung ihrer Gebührenkalkulation zuzubilligen, um bei einer Überdeckung ihres Schlichtungsaufwands ihre Gebühren gem. § 111b Abs. 6 EnWG abzusenken.

LG Berlin, Urt. v. 13.1.2014 – 93 O 114/12  (RdE 2014, 132)

 

Verwertbarkeit des Gutachtens einer medizinischen Schlichtungsstelle

Das Gutachten einer medizinischen Schlichtungsstelle kann im Arzthaftungsprozess im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden. Dies führt aber weder zu einer Erhöhung der Darlegungslast des Patienten noch ist das Schlichtungsgutachten auf Beweisebene geeignet, den Sachverständigenbeweis zu ersetzen.

BGH, Urt. v. 12.3.2019 – VI ZR 278/18