EU fördert außergerichtliche Streitbeilegung im Online-Handel
15.07.2020
Seit 12.7.2020 gilt für die Geschäftsbeziehung zwischen Online-Vermittlungsdiensten und gewerblichen Nutzern die Verordnung 2019/1150 der EU. Sie enthält neben Anforderungen an die Transparenz und Fairness der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingehende Regelungen zum Beschwerde- und Konfliktmanagement.
Die Plattform-Anbieter müssen für ihre Geschäftspartner ein leicht zugängliches und kostenfreies Beschwerdemanagement vorhalten. Für den Fall, dass ein Konflikt dort nicht gelöst werden kann, müssen sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwei oder mehr Mediatoren angeben, mit denen sie bereit sind zusammenzuarbeiten, um eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen. Amazon z.B. verweist auf das Centre for Effective Dispute Resolution (CEDR), welches ein Mitglied seines „Komitee für Amazon Verkäufer-Mediationen“ benennt. Amazon und der Händler zahlen jeweils die Hälfte der Gebühr von 538 €. Wie es in den Mediationsbedingungen von Amazon weiter heißt, wird der Anteil des Händlers zurückerstattet, wenn die Meinung des Mediators zu seinen Gunsten ausfällt. Es handelt sich demnach eher um eine Schlichtung.
Zu den Vorschriften der VO über das Beschwerde- und Konfliktmanagement.