Zertifizierter Mediator – ein Gütesiegel mit Tücken
26.10.2015
Obwohl Justizministerium, Verbände und Fachliteratur seit Langem darauf hingewiesen haben, dass die durch § 5 Abs. 2 MediationsG geschützte Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ nur geführt werden darf, wenn die Voraussetzungen der noch zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt werden, versehen zahlreiche Mediatoren ihre Internetauftritte, Visitenkarten usw. bereits jetzt mit diesem „Gütesiegel“. Mittlerweile wird hiergegen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen vorgegangen. Eine Erläuterung der Rechtslage finden Sie hier.